Vereinssatzung - Firedrum´s
×
Home
Firedrum's
Bilder
Rathausstürme
Niedderau 2017
Höchst 2016
Strassenumzüge
Straßenumzug 2018
Straßenumzug 2017
Zugmarschallkürungen
Zugmarschallkürung 2016
Zugmarschallkürung 2017
Gardenacht 2018
Rosenmontagsrummel 2016
Kerbumzug Sprendlingen 2016
Videos
Firemobil
Hörproben
Lieder Repertoire
Gästebuch (Firebook)
Der Verein
Vereinssatzung
Vereinshistory
Aktuelles
Termine
Übungsstunden
Info
Definition Guggenmusik
Kontakt
Impressum
Fb
Yt
Ig
firedrum's
×
Home
Firedrum's
Bilder
Rathausstürme
Niedderau 2017
Höchst 2016
Strassenumzüge
Straßenumzug 2018
Straßenumzug 2017
Zugmarschallkürungen
Zugmarschallkürung 2016
Zugmarschallkürung 2017
Gardenacht 2018
Rosenmontagsrummel 2016
Kerbumzug Sprendlingen 2016
Videos
Firemobil
Hörproben
Lieder Repertoire
Gästebuch (Firebook)
Der Verein
Vereinssatzung
Vereinshistory
Aktuelles
Termine
Übungsstunden
Info
Definition Guggenmusik
Kontakt
Impressum
Direkt zum Seiteninhalt
Der Verein
Satzung
des Mühlheimer Karneval- Vereins e.V.
in der Fassung vom 21.09.1992
zuletzt geändert am 18.04.2002
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Mühlheimer Karneval-Verein e.V." und hat seinen Sitz in Mühlheim am
Main (Hessen), er wird beim Amtsgericht Offenbach in das Vereinsregister eingetragen und wird
in Kurzfassung "MKV" genannt.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
a) Zweck des Vereins ist die Pflege karnevalistischen Brauchtums und des kulturellen Lebens,
sowie die Förderung der Jugendarbeit.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Keine Person soll, durch Ausgaben, die dem Zweck nach vereinsfremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Eintritt
Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Personen unter 18 Jahren bedürfen
der Bestätigung des Erziehungsberechtigten. Auch juristische Personen können Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Auf Beschluß des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind im Januar für das laufende Jahr (01.01. - 31.12.) zu
entrichten. Für Familien, Schüler, Auszubildende, Studenten wird der Jahresbeitrag ermäßigt.
Grundwehrdienstpflichtige und Zivildienstleistende zahlen keinen Beitrag. Festgesetzte Jahresbeitr
äge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe mit dem Eintritt fällig.
§ 6 Austritt
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod eines Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Mitglied des gesch
äftsführenden Vorstandes jeweils zum Jahresende.
Ein Mitglied, dessen Verhalten geeignet ist, den Ruf, das Ansehen oder den materiellen Bestand des
Vereins zu gefährden, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Weiterhin kann ausgeschlossen werden, wer seine Mitgliedspflichten schuldhaft verletzt, insbesondere,
wer mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
§ 7 DerVorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 1. Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem stellvertretenden Schatzmeister
b) drei Beisitzern
"Kraft Amtes" haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand
a) Vertreter der Minigarde
b) Vertreter der Stadtgarde
c) Vorsitzender des Bauausschusses
d) der erweiterte Vorstand kann um bis zu drei weiteren Sitzen erweitert werden
§ 8 Vertreterbefugnis
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand
berechtigt. Zur Vertretung in Rechtsgeschäften sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
zusammen berechtigt.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Planung, Gestaltung und Ausführung von Veranstaltungen
- Abschluß von Verträgen
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
- Ernennung der Ehrenmitglieder
§ 10 Vorstandswahl
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Zuerst wird der 1. Vorsitzende mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Dieser Wahlgang wird
von einem von den anwesenden Mitgliedern zu wählenden Mitglied geleitet. Sodann übernimmt der
neugewählte 1. Vorsitzende die Leitung der weiteren Wahlhandlung. Zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
macht der 1. Vorsitzende Vorschläge, die aus der Mitgliederversammlung ergänzt
werden können. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, oder, falls mit einfacher Mehrheit gewünscht,
geheim.
§ 11 Beschlußfassung des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende lädt nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung ein und leitet die Sitzung. Über die
Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Der 1. Vorsitzende kann Gäste zur Vorstandssitzung einladen. Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Liegt bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit
vor, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Auf Antrag eines Vorstandmitgliedes ist geheim
abzustimmen.
§ 12 Mitqliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch den Schriftführer, durch formlose
Zustellung, mit einer Frist von 14 Tagen an die einzelnen Mitglieder, oder durch Bekanntmachung in
der Offenbach Post, unter Angabe des Termins und der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung
ist jeweils im 1. Halbjahr durchzuführen. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus
den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlußorgan. Sie wird vom 1.Vorsitzenden
oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind
juristische Personen. Sie haben, unabhängig von ihren Förderungsbeiträgen, jeweils nur eine Stimme.
Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung bedürfen der 3/4 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beratung und Beschlußfassung über eingegangene Anträge
- Die Wahl des Vereinsvorstandes
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl der Kassenprüfer
- Die Beschlußfassung über Satzungsänderung
§ 14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens
10% der Stimmberechtigten vertreten sind.
Bei Beschlußunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine geheime Abstimmung kann mit einfacher
Stimmenmehrheit beantragt werden. Liegt bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit vor,
so bedeutet dies Ablehnung.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt, sofern kein Antrag auf
geheime Wahl vorliegt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Kassenprüfer dürfen nur zwei Jahre
hintereinander tätig sein. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% aller Mitglieder
schriftlich, unter Angaben des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zum Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 17 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt
Mühlheim am Main, die es unmittelbar uns ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten
gemeinnützigen Zwecke der Förderung des karnevalistischen Brauchtums und der Jugendarbeit zu
verwenden hat.
Mühlheim am Main, den 18.04.2002
Copyright © 2018 Firedrum's
Zurück zum Seiteninhalt
Um diese Website nutzen zu können, aktivieren Sie bitte JavaScript.